Konzessionsverfahren: VGH festigt Rechtssicherheit der Wettanbieter
Zuletzt aktualisiert & geprüft: 08.01.2021
Bereits im Jahr 2014 wurde im Zuge einer eigens entwickelten Bestimmung festgelegt, dass Konzessionen für den Glücksspielbetrieb in Deutschland nur an 20 Anbieter vergeben werden dürfen. 2015 wurde diese Bestimmung vom Verwaltungsgericht in Wiesbaden erstmalig für unzulässig erklärt. Dem Bundesland Hessen wurde daraufhin auferlegt, über den Konzessionsantrag eines österreichischen Buchmachers neu zu entscheiden. Bis heute wurde vom Bundesland allerdings noch keine Entscheidung getroffen. Darüber hinaus hatte das zuständige Verwaltungsgericht einen Antrag des österreichischen Bookies fehlinterpretiert. Dieser forderte darin, dass die Konzessionsvergabe an die „ersten 20“ Bewerber aufgrund der Gleichbehandlung gestoppt werden müsse. Das Verwaltungsgericht sah darin jedoch einen Versuch des Einklagens in den Kreis der „ersten 20“ Bewerber. Am 04.01.2016 erklärte der Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss, dass diese Klarstellung des österreichischen Anbieters eine unzulässige Antragserweiterung darstelle. Eine Gleichbehandlung mit den anderen Konzessionsbewerbern sei nicht möglich, da „derzeit kein verfassungsgemäßes Verfahren für die Vergabe von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten besteht“. Damit ist das komplette bisherige Auswahlverfahren hinfällig. Die privaten Wettanbieter sind von rechtlichen Beschränkungen ausgeschlossen, da sich diese lediglich auf die staatlich-lizenzierten Glücksspielanbieter beziehen. Im Grunde genommen ist dieses Urteil höchst verwunderlich, da ein verfassungswidriges Staatsvertrag niemals zustande kommen dürfte. Die Vermutung liegt also nahe, dass hier an einigen Stellen unsauber gearbeitet wurden, um diesen Staatsvertrag möglicherweise einfach durchzuwinken. Durch die überraschende Wende im Konzessionsverfahren konnten sich die Buchmacher wieder ein Stück weit etablieren. Sämtliche Beschränkungen, wie zum Beispiel das Internetvertriebsverbot, beziehen sich ausschließlich auf die staatlich-lizenzierten Glücksspiel Anbieter. Alle anderen Mitbewerber, die ihren Sitz im europäischen Ausland haben, können ihr Angebot in Deutschland weiter vollkommen ungestört vertreiben. Auch das Internet ist hierbei natürlich zulässig. Die Folgen für den deutschen Rechtsstaat sind allerdings noch nicht absehbar, denn bei einem derart fahrlässigen Vorgehen, wie bei einem verfassungswidrigen Staatsvertrag, wird die Klagewelle der Anbieter mit Sicherheit eine große sein. Einhalten müssten die Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland diese Beschränkungen nur, wenn sie als eine der „ersten 20“ bereits eine Konzession erhalten haben. Das Interesse der Anbieter nach deutschen Konzessionen und Beschränkungen dürfte sich allerdings in Grenzen halten.Verwaltungsgerichtshof sieht unzulässige Antragserweiterung
Urteil ebnet den Weg der Wettanbieter weiter
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